Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB) der Hauck Beton GmbH für die Lieferung von Transportbeton, Baustoffen sowie die Erbringung von Betonpumpdienstleistungen
Stand 15.08.2025

 

§ 1 Geltungsbereich

1.   Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfts- und Lieferbeziehungen mit unseren Vertragspartnern („Kunden“), insbesondere für alle Verträge über die Lieferung von Transportbeton und sonstigen Baustoffen („Ware“) sowie für die Erbringung von Betonpumpdienstleistungen durch uns. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der dem Kunden zuletzt in Textformmitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

2.   Spätestens mit der Abholung der Ware bei unserem Betrieb gelten diese AGBs vom Kunden als anerkannt.

3.   Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende ABG des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde ihm Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen oder unsere Leistung in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden vorbehaltlos ausführen.

4.   Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt, Mängelanzeige) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

§ 2 Vertragsschluss und Angebotsgrundlagen

1.   Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben. Auch sonstige Angaben zu unseren Produkten und Leistungen in Preislisten stellen kein uns bindendes Angebot dar.

2.   Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Verträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen gelten nur dann als zustande gekommen, wenn die Annahme durch uns entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere vorbehaltlose Leistungserbringung erklärt wird.

3.   Unsere Preislisten und Sortenverzeichnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil des Vertrages.

4.   Mündliche Nebenabreden oder Zusagen durch unsere Mitarbeiter bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

5.   Durch die Einbeziehung von Subunternehmern durch unsere Kunden (z.B. Spediteure) ändert sich weder an der unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden, die durch Annahme unsere Angebote oder Entgegennahme unserer Leistungen entstehen, noch an den vereinbarten Preisen etwas.

 

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1.   Die von uns genannten Termine unserer Leistungserbringung sind unverbindlich. In jedem Fall ist für den Eintritt unseres Verzugs eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Im Falle eines von uns zu vertretenden Verzugs ist der Kunde nur dann zum Rücktrittberechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

2.   Bei Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - sind wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.   Die Übergabe der Ware erfolgt –soweit nichts anderes vereinbart wurde – ab unserem Werk in der Daimler-Benz-Straße 10 in Waibstadt, wobei mit Bereitstellung der Ware die Gefahr auf den Kunden übergeht (Erfüllungsort).

4.   Ist ausnahmsweise eine Anlieferung an einen anderen Ort vereinbart, geht die Gefahr über, sobald das Transportfahrzeug an der vereinbarten Lieferstelle eingetroffen ist, sich außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befindet und der Kunde hierüber informiert wurde.

5.   Für Folgen unrichtiger und/oderunvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Kunde. Bei Anlieferung an die vereinbarte Stelle muss das Lieferfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastkraftwagen ungehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, er hat das Fehlen der Voraussetzungen nicht zu vertreten.

6.   Das Entladen der Fahrzeuge mussunverzüglich, zügig (z. B. bei Beton: 1 m³ in max. 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Kunde Unternehmer, so gelten die den Lieferschein oder Ladeschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Annahme der Lieferung sowie zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Durch ihre Unterschrift erkennen sie zugleich das Lieferverzeichnis als verbindlich an.

7.   Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens (z. B. Wartezeiten, Rückfahrten, Lagerkosten, Zweitanfahrten, Schäden durch erhärteten Beton) einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der Ware pro angefangene Kalenderwoche, beginnend mit der Abholungsfrist bzw. der Mitteilung der Abholungsbereitschaft der Ware, maximal aber in Höhe von 5% des Nettopreises. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

8.   Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware sowie für die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Wir sind berechtigt, an jeden der Käufer mit Wirkung für und gegen alle zu leisten. Die Käufer bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme aller unsere Erklärungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis

9.    Auf der Baustelle muss für unsere Fahrzeuge eine Möglichkeit zum Abspülen ihrer Auslaufschurren vorhanden sein. Im Bereich des Ablade- bzw. des Reinigungsplatzes übernehmen wir keine Haftung für Schäden, auch nicht für evtl. Umweltschäden durch den Reinigungsvorgang.

§ 4 Betonpumpdienstleistungen

1.   Betonpumpdienstleistungen erfolgen ausschließlich zu den vereinbarten Konditionen. Soweit wir auf Wunsch des Kunden Drittunternehmen einsetzen, bleiben unsere vertraglichen Ansprüche unberührt.

2.   Unsere Leistung ist erfüllt mit der Betonförderung zur Einbaustelle.

3.   Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. für Straßensperrungen, Aufstellungen auf öffentlichen Flächen) rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen.

4.   Der Kunde hat geeignete Anfahrts-und Aufstellflächen zur Verfügung zu stellen, die für die auftretenden Lastengeeignet und sicher sind.

5.   Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus unzureichenden Bodenverhältnissen, fehlenden Sicherungsmaßnahmen odermangelnder Eignung der Baustelleninfrastruktur resultieren.

6.   Reinigung, Entsorgung von Betonresten sowie der Schutz angrenzender Flächen vor Verunreinigungen obliegen dem Kunden. Entstehende Kosten für Reinigungs- oder Entsorgungsmaßnahmen werden diesem in Rechnung gestellt.

 

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

1.   Es gelten die vereinbarten Preise. Im Übrigen erfolgt die Berechnung nach unserer am Leistungstag jeweils geltenden Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

2.   Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, sind unsere Rechnungen 14 Kalendertage nach Rechnungszugang netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.

3.   Die Preisbindung nach erfolgter Beauftragung innerhalb der Angebotsgültigkeit beträgt 3 Monate.

4.   Preiserhöhungen sind zulässig und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich nach Vertragsschluss unsere Kostenfaktoren (z. B. Zementkosten, Zuschläge, Energiekosten, Löhne, Frachtkosten) wesentlich erhöhen oder absenken. Steigerungen dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht durch Senkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Der geänderte Preis tritt an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Preises. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht bei Preiserhöhungen für Waren oder Leistungen, die nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, außer sie werden im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht.

5.   Für jeden Kunden führen wir eine Bonitätsprüfung durch, aus der sich die Höhe des gewährten Kreditlimits ableitet, es sei denn, der Kunde wünscht dies nicht und leistet jeweils Vorkasse. Überschreitet die Summe der offenen Forderungen einschließlich der Summe der ausstehenden Aufträge den Kreditrahmen, können wir für den überschrittenen Betrag die Zahlung in Vorkasse oder eine vergleichbare Leistung verlangen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

6.   Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind sämtliche noch offenstehenden Forderungen sofort fällig und wir können für die Dauer des Verzuges unsere Leistung auch in Bezug auf andere Aufträge des Kunden verweigern. Ebenso sind wir nach angemessener Fristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

7.   Der Kunde hat ein Aufrechnungs-oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oderunbestrittener Gegenforderungen. Gegenrechte des Kunden aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und / oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1.   Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) vor.

2.   Der Kunde hat uns unverzüglich über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware zu oder einen gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens informieren.

3.   Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

a.    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden neuen Sachen (Erzeugnisse)zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechtbestehen, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises unserer Ware zur neuen Sache. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b.    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils, maximal jedoch in Höhe von 110% unseres Rechnungswertes, gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 Nr. 2 genannte Pflicht des Kunden gilt auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.

 

§ 7 Gewährleistung

1.   Der Kunde ist zur Wahrung seiner Mängelansprüche verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel oder Abweichungen hinsichtlich Menge oder Qualität unverzüglich zu rügen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbaubestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf dies der Bestätigung in Schriftform. Unsere Fahrer und Subunternehmer sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nachihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

2.   Die Auswahl der Ware, insbesondere der Betonsorte und –menge, erfolgt ausschließlich durch den Kunden. Für die Eignung der ausgewählten Ware bzw. des Betons, insbesondere der ausgewählten Betonsorte und –menge, für den vorgesehenen Verwendungszweck beim Kunden haftet allein der Kunde.

3.   Offensichtlich mangelhafter oderfalscher Beton, insbesondere solcher mit fehlerhafter Konsistenz oder einer falschen Sorte, sowie beanstandeter Beton darf von dem Kunden nicht verwendet werden.

4.   Veränderungen der Zusammensetzung des Betons (z. B. Wasserzugabe, Zusatzmittel) nach der Übergabe führen zum Verlustsämtlicher Gewährleistungsansprüche.

5.   Mängelansprüche verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ist der Kunde ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, gilt einjährige Verjährungsfrist nur für Schadensersatzansprüche. Die Verjährungsverkürzung gilt jeweils nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche nachdem Produkthaftungsgesetz. Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Übergabe. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelung zur Verjährung, insbesondere §438 Abs. 1 Nr. 1, §§ 444, 445b BGB.

6.   Proben bzw. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

7.    Die Mindestabnahmemenge beträgt 0,25m³. Das Mischungsverhältnis kann erst ab einer Abnahmemenge von 0,5m³ garantiert werden. Für geringere Abnahmemengen wird keine Gewährleistung übernommen.

8.   Unsere Eigenüberwachung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Betonprüfstelle Knecht in Waghäusel, die Güteüberwachung erfolgt durch den BÜV-ZERT Baden-Württemberg e.V., 73748 Ostfildern.

§ 8 Haftung

1.   Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur

a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartnerregelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadensbegrenzt.

2.   Die sich aus Nr. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.   Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

4.   Der Kunde haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeiten nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

§ 9 Datenschutzrechtliche Erklärung

1.   Ihre personenbezogenen Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten haben, verarbeiten wir ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO. Sie stimmen mit der Vertragsschließung auch ausdrücklich der Nutzung, ohne jede Einschränkung, der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Artikels 18 der DSGVO im Rahmen der Geschäftsabwicklung zu. Sofern die Daten für die Zweckbindung nicht mehrerforderlich sind, bzw. nach Ablauf der rechtlichen Aufbewahrungspflichten, werden die Daten i. d. R. wieder gelöscht.

 

§ 10 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

1.   Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

2.   Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ,juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Waibstadt.