Allgemeine Geschäftsbedingungen der Erd- und Bodenaufbereitungsanlage Schwarzbachtal GmbH

Stand 01.03.2025

 

Inhalt

1.     Geltungsbereich und Form

2.     Ankauf/Materialannahme durch uns

3.     Verkauf/Materialabgabe durch uns

4.     Weitere Bedingungen

 

1.   Geltungsbereich und Form

 

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfts- und Lieferbeziehungen mit unseren Vertragspartnern („Kunden“), insbesondere für Verträge über den Ankauf/die Materialannahme bzw. den Verkauf/die Materialabgabe von Baustoffen („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

 

1.2 Spätestens mit der Anlieferung oder Abholung der Baustoffe bei unserem Betrieb gelten diese AGBs vom Kunden als anerkannt.

 

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende ABG des Kunden für die Anlieferung oder Abholung von Baustoffen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde ihm Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

 

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt, Mängelanzeige) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweiseinsbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

2.   Ankauf/Materialannahme durch uns

 

2.1 Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, an unser Lager in Helmstadt-Bargen. Dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung(Bringschuld des Kunden).

 

2.2 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit des Kunden ist bindend. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten aus welchen Gründen auch immer nicht einhalten kann. Ist der Kunde mit der Anlieferung seiner Waren in Verzug, sind wir nachvorheriger schriftlicher Androhung berechtigt, pro angefangener Kalenderwoche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Kunden zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

 

2.3 Angelieferte Baustoffe müssen frei von schädlichen Verunreinigungen sein. Verunreinigungen sind Bestandteile, die eine Wiederverwendung der Materialien aus bautechnischer Sicht oder im Hinblick auf eine Umweltbeeinträchtigung einschränken oder ausschließen. Als Verunreinigungen gelten insbesondere Farb-, Öl-, Fett- oder Treibstoffe, Teere und teerhaltige Stoffe, Kaltentfetter sowie sonstige organische(polyzyklische Kohlenwasserstoffe) und anorganische Stoffe (z. B. Salze, Schwermetalle, Asbest), die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer zu verändern. Zur Wiederverwendung nicht geeignet, gelten außerdem folgende Stoffe: Hausmüll, Holz, Metalle, Kunststoffe, Pappe, Papier, Gips, Putz, Styropor, Dachpappe, Dämmbaustoffe.

 

2.4 Angelieferte Baustoffe dürfen nicht aus Abbrüchen von Produktionsstätten chemischer Werke, Kokereien, Stahlwerken oder ähnlichen Industriebetrieben stammen.

 

2.5 Der Kunde hat anzuliefernde Baustoffe vor Anlieferung auf das Vorhandensein von unter Ziffer 2.2.1 und 2.2.2 dieser AGB genannten Stoffe zu prüfen und versichert, dass die Materialbeschaffenheit und Herkunft den dort genannten Bedingungen entspricht.

 

2.6 Der Kunde bzw. dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe ist verpflichtet, auf dem Lieferschein u.a. den Namen des Anlieferers und des Beförderers, das amtliche Kennzeichen desanliefernden Fahrzeugs, den Inhalt der Lieferung (Bezeichnung und Menge) und die Herkunft der Baustoffe anzugeben. Der Anlieferer hat die Richtigkeit der Angaben auf dem Lieferschein durch seine Unterschrift zu bestätigen. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners zu prüfen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

 

2.7 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach der Anlieferung Materialkontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

 

2.8 Soweit das angelieferte Material nicht unseren Annahmebedingungen entspricht, ist der Kundeverpflichtet dieses abzuholen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Kontrolle. Im Übrigen haftet der Kunde für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbesondere hat der Kunde in diesem Fall die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.

 

2.9 Der Kunde versichert, dass das angelieferte Material frei von Rechten Dritter ist.

 

2.10 Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

 

2.11 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelrechten uneingeschränkt zu. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch(einschließlich Aufwendungsersatz gemäß den gesetzlichen Vorschriften)anerkennen oder erfüllen, werden wir den Kunden (Verkäufer) benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Kunden(Verkäufer) obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

2.12 Ist der Kunde für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Kunde Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben.

 

3.   Verkauf/Materialabgabe durch uns

 

3.1 Für jeden Kunden führen wir eine Bonitätsprüfung durch, aus der sich die Höhe desgewährten Kreditlimits ableitet, es sei denn, der Kunde wünscht dies nicht und leistet jeweils Vorkasse. Überschreitet die Summe der offenen Forderungen einschließlich der Summe der ausstehenden Aufträge den Kreditrahmen, können wir für den überschrittenen Betrag die Zahlung in Vorkasse oder eine vergleichbare Leistung verlangen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

 

3.2 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind sämtliche noch offenstehenden Forderungen sofort fällig und wir können für die Dauer des Verzuges unsere Leistung auch in Bezug auf andere Aufträge des Kundenverweigern. Ebenso sind wir nach angemessener Fristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

 

3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe der Ware an unserem Lager in Helmstadt-Bargen, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist (Holschuld des Kunden).

 

3.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oderverzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadenseinschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der Ware proangefangener Kalenderwoche, beginnend mit der Abholungsfrist bzw. der Mitteilung der Abholungsbereitschaft der Ware, maximal aber in Höhe von 5% des Nettopreises. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

3.5 Die von uns verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung durch den jeweiligen Kunden unser Eigentum. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Herstellergelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenständen/Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung/Verarbeitung. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

 

3.6 Wir sind jederzeit zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessendes Kunden für diesen zumutbar ist.

 

3.7 Die Ware soll gemäß den jeweils einschlägigen Allgemeinen Technischen Regelwerken sowie den Zusätzlichen Technischen Regelwerken beschaffen sein. Weitere von uns gemachte Angaben zur Beschaffenheit sind als annähernd zu betrachten. Insbesondere dürfen vorgeschriebene Grenzwerte um die in den Technischen Regelwerken enthaltenen Toleranzen abweichen. Die Technischen Regelwerke stellen den Maßstab zur Feststellung dar, ob die Ware mangelfrei ist.

 

3.8 Der Kunde hat Mängel der von ihm erworbenen Ware unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

3.9 Abweichend von § 438Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängelhaftung ein Jahr ab Übergabe der Ware. Ist der Kunde ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, gilt dies nur für Schadensersatzansprüche. Die Verjährungsverkürzung gilt jeweils nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/odergrober Fahrlässigkeit. Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelung zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, §§ 444, 445b BGB).

 

4.   Weitere Bedingungen

 

4.1 Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend. Verträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen gelten nur dann als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt oder wenn unsere Leistung vorbehaltsloserbracht wurde. Angaben zu unseren Produkten und Leistungen in Preislistenstellen kein uns bindendes Angebot dar.

 

4.2 Es gelten die vereinbarten Preise. Im Übrigen erfolgt die Berechnung nach unserer am Leistungstag jeweils geltenden Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

 

4.3 Die von uns genannten Termine unserer Leistungserbringung sind unverbindlich. In jedem Fall ist für den Eintritt unseres Verzugs eine Mahnung durch den Kundenerforderlich. Im Falle eines von uns zu vertretenden Verzugs ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

 

4.4 Bei Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzugehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - sind wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

4.5 Der Kunde hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Gegenrechte des Kunden aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und / oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.

 

4.6 Der Kunde haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeiten nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

4.7 Auf Schadensersatzhaften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

4.8 Sollte eine Bestimmungin diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

4.9 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Waibstadt.